Startseite AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der SCHUNK Lasertechnik GmbH 
Gültig ab 01.06.2010

 

1. Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Angebote, Aufträge, Leistungen, Verkäufe und Lieferungen der SCHUNK Lasertechnik GmbH, 74348 Lauffen am Neckar (nachfolgend „Wir“, „Uns“ oder „SLG“ genannt) gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt), soweit in dem zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen (Individual-)Vertrag keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden.

 

1.2 Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte und Vereinbarungen mit dem Kunden ohne dass es einer ausdrücklichen  Bezugnahme oder eines Hinweises hierauf bedarf.

 

1.3 Sachen, Rechte, Lizenzen sowie körperliche und unkörperliche Werke, die Gegenstand des Vertrages sind (nachfolgend zusammenfassend „Liefergegenstände“), liefern wir ausschließlich an Kunden, die bei Vertragsabschluss  in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Kunden freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von uns jederzeit widerrufen werden, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.

 

2.2 Angebote/Bestellungen des Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung der Liefergegenstände rechtsverbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung/sein Angebot 2 Monate gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns. Während dieser 2-Monats-Frist sind wir berechtigt, den Abschluss des Vertrages abzulehnen. Erfolgt während dieser Frist unsererseits keine Ablehnung oder wird vor dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

 

2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden – es gilt die jeweils letzte Fassung. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften unserer Liefergegenstände  ausschließlich nach unseren Beschreibungen der Liefergegenstände. Einseitig vom Kunden geäußerte Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und sonstige öffentliche Äußerungen unseres Unternehmens oder einer unserer Zulieferer. Für Fehler, die sich aus den vom Kunden eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder unklaren oder mündlichen Angaben ergeben, übernehmen wir keine Haftung.

 

3. Umfang der Lieferung, Musterwerkzeuge und Sonderanfertigungen

3.1 Für den Umfang der Lieferungen sind ausschließlich unsere Angaben in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in unserem Angebot, maßgeblich.

 

3.2 Der Kunde übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die volle Verantwortung. Im Übrigen bedürfen sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

3.3 Muster und Musterwerkzeuge werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gefertigt, die zumindest die Material-, Herstellungs- und Personalkosten in tatsächlicher Höhe umfasst sowie eines angemessenen (Gewinn-)Aufschlags. 

 

3.4 Sonderanfertigung werden nach dem jeweils letzten Stand entsprechender Zeichnungen und/oder Besprechungsprotokolle gefertigt bzw. hergestellt, sofern nicht seitens des Kunden rechtzeitig eine Änderungsmitteilung erfolgt. Sämtliche Änderungen sind kosten- und preisbeeinflussend.

3.5 Wir behalten uns Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung vor. Ebenso behalten wir uns vor, anstelle des bestellten Liefergegenstandes Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese ebenfalls die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die bestellten Liefergegenstände sind.

 

4. Lieferbedingungen und pauschaler Schadenersatz

4.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen „ab Werk“ 74336 Brackenheim-Hausen („EXW“) gemäß incoterms 2000. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch werden wir den Transport organisieren und die Lieferung über eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

4.2 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher kaufmännischen und technischen Fragen, die Erfüllung sämtlicher vom Kunden zu erfüllender Lieferbedingungen und einzelvertraglicher Verpflichtungen voraus (z.B. Vorkasse, Leistung einer Anzahlung, fristgerechte Ratenzahlung entsprechend Nr. 7.1 dieser Vereinbarung Fristwahrung für die Freigabe der Genehmigungszeichnung, Beibringung aller erforderlichen behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen etc.). Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

4.3 Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns, um verbindlich zu sein.

 

4.4 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat.

 

4.5 Soweit dem Kunden wegen einer Verzögerung, die auf grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der Kunde als pauschalen Schadenersatz unter Ausschluss weiterer Ansprüche einschließlich des Ersatzes von Folgeschäden für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Nr. 10.

 

5. Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstigen Betriebsstörungen, so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

 

5.2 Im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit diese Ereignisse zu Verzögerungen führen. Wird die Lieferung an den Kunden unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

 

5.3 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir dem Kunden sobald als möglich mitteilen. Wird eine Belieferung durch einen Zulieferanten endgültig unmöglich sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.4 Wenn die Behinderung in den Fällen der Ziffern 5.1 bis 5.3 länger als 2 Monate dauert, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Preise und Preisanpassungen

6.1 Sämtliche Preise verstehen sich „ab Werk“ 74336 Brackenheim-Hausen („EXW“)  gemäß incoterms 2000 zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Etwaige zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei vereinbarten Teillieferungen und Eilsendungen.

 

6.2 Den in unserem Angebot/Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe/Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Liegen Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als vier Monate auseinander und haben sich unsere Beschaffungskosten nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Liefergegenstände erhöht, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung um denselben Betrag zu erhöhen. Erhöhungen bis zu 5,00% sind gestattet. Bei Überschreiten von 5,00% ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern uns die Rücktrittserklärung innerhalb einer Woche seit Mitteilung der Preisanpassung zugeht.

 

6.3 Der Mindestbestellwert beträgt 100 Euro.

 

6.4 Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe unserer zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung geltenden Preisliste berechnet, die jederzeit bei uns angefordert werden kann.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Der Gesamtkaufpreis ist in 3 gleichen Raten zu bezahlen. Die erste Rate ist mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung sofort fällig, die Zweite mit Bereitstellung der Liefergegenstände und Anzeige der Versandbereitschaft und die Dritte 30 Tage nach Lieferung des Liefergegenstands beim Kunden. Der Transport sowie die Leistungen zur Inbetriebnahme werden entsprechend den Ausführungen im Angebot separat berechnet.

 

7.2 Zahlungen haben ausschließlich per Banküberweisung zu erfolgen.

 

7.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von der Geschäftsbank berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.

 

7.4 Bei noch offenen Rechnungen gelten Zahlungen des Kunden zunächst zur Abdeckung der Zinsen, Kosten und sodann auf die Hauptforderung der längstfälligen Forderung gegenüber dem Kunden.

 

7.5 Sobald uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit und/oder die Bonität des Kunden in Frage stellen, insbesondere, wenn dieser Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgeschäft – sofort fällig zu stellen. Zahlungen erfolgen dann Zug-um-Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, für alle folgenden Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; im Falle einer Übersicherung ist die zusätzliche Sicherheit zurückzugewähren.  

 

8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

8.1 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder wegen angeblicher Mängel von Liefergegenständen zu mindern oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten – auch kaufmännischen –. Dem Kunden bleibt es in diesen Fällen vorbehalten, diesbezüglich nach bereits erfolgter Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadensersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen.

 

8.2 Wir sind berechtigt, Leistungen aus dem Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen Verhältnissen zurückzubehalten.  

 

9. Gefahrenübergang, Abnahme und Verpackungskosten

9.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand von uns bereit gestellt und dem Kunden die Versand- und Abnahmebereitschaft angezeigt wird oder sonst wie unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen, wie Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.

 

9.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn wir ausnahmsweise die Frachtkosten tragen.

 

9.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich oder unterbleibt die Versendung infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

 

9.4 Der Liefergegenstand ist unmittelbar nach Inbetriebnahme in Anwesenheit von Vertretern beider Vertragspartner abzunehmen. Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen soweit die in der Leistungsbeschreibung genannten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind. Bis zur Übergabe der schriftlichen Abnahmebestätigung an uns, ist der Kunde nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu benutzen. Nutzt der Kunde den Liefergegenstand dennoch, so gilt dies als Abnahme des Liefergegenstands unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung.

 

9.5 Teillieferungen sind zulässig soweit für den Kunden zumutbar.

 

9.6 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung – mit Ausnahme von Paletten - werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag (nachfolgend „gesicherte Ansprüche“ genannt) unser Eigentum (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt).

 

10.2 Zu den gesicherten Ansprüchen gehören neben dem Kaufpreis für den Kaufgegenstand auch sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand stehen, wie z.B. Forderungen aus Instandsetzung, Ersatzteil- und Zubehörlieferungen sowie gegebenenfalls zusätzlich geschuldete Nebenleistungen; ebenso ein zu unseren Gunsten bestehender Saldo bei Lieferung in laufender Rechnung.

 

10.3 Der Eigentumsübergang steht zudem unter dem Vorbehalt, dass der Kunde unsere sämtlichen Forderungen, einschließlich etwaiger Zins- und sonstigen Zahlungsansprüche, aus der gesamten Geschäftsbeziehung vollständig bezahlt hat.

 

10.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr, nicht jedoch zur Verpfändung oder zur Sicherungsübereignung berechtigt. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus einer Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher gesicherten Ansprüche. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde jederzeit unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, und uns insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu übergeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

10.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

 

10.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

 

10.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde hat sämtliche Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung des Sicherungsgutes von Rechten Dritter zu tragen. Gleiches gilt bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte.

 

10.8 Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, auch bei Wechsel- und Scheckprotesten – sofern diese Bezahlmethoden ausnahmsweise schriftlich von uns vorab zugestanden wurden - sowie bei Vermögensverfall, insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Insolvenzantrages, des Kunden. In diesen Fällen sind wir insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen und der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, ohne dass wir zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen.

 

10.9 Der Kunde ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn unser Liefergegenstand ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache i.S.v. § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrücklich erklären.

 

10.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 20% oder mehr übersteigt.

 

11. Beanstandungen und Rechte bei Mängeln

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände sofort nach Erhalt bzw. Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.

 

11.2 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen gemäß Ziffer 11.1 erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben erkennbar sind, sind uns unmittelbar nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.

 

11.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitungen und alle sonstigen schriftlichen oder elektronischen Hinweise sowie die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

 

11.4 Sind die Liefergegenstände mangelhaft, so leisten wir Gewähr auf 12 Monate ab Inbetriebnahme des Liefergegenstands, sofern die vorgesehenen Wartungen durchgeführt werden, für NC-Steuerung und Maschine mit Ausnahme von Ersatz- und Verschleißteilen wie optischer Bauteile wie YAG-Stab, Blitzlampe, Faser und Spiegel. Genaue Angaben sind den jeweiligen Betriebsanleitungen und Hinweisen zu entnehmen. Wir können nach unserer Wahl bestimmen, ob wir Ersatz liefern oder nachbessern.

 

11.5 Wählen wir die Nachbesserung, so ist der Kunde verpflichtet, uns zweimal hintereinander in angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren.

 

11.6 Sämtliche zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir in vollem Umfang zu tragen soweit die Lieferung der mangelfreien Sache an dem im Liefervertrag vereinbarten Geschäftssitz des Kunden erfolgt. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurden, trägt der Kunde.

 

11.7 Keine Ansprüche bei Mängeln bestehen für den Kunden:

- Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden oder seiner Abnehmer entstanden sind;

 

- Wenn gesetzliche, berufsgenossenschaftliche oder von uns erlassene Sicherheits-, Einbau- und Behandlungsvorschriften vom Kunden oder seiner Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist;

 

- Wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Kunden, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt bzw. abgeändert wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist;

 

- Bei Lösung einer vom Kunden vorgegebenen Konstruktionsaufgabe, die zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung dem damaligen Stand der Technik entsprach.

 

11.8 Hat uns der Kunde wegen Rechten bei Mängeln in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat uns der Kunde alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

12. Sonstige Haftung und Haftungsausschluss

12. 1 Stellt der Liefergegenstand als ein von uns zu erbringendes Werk eine Neuentwicklung dar, trägt der Kunde das Risiko der Funktionalität und deren Verwendungsmöglichkeit. Eine Gewährleistungshaftung von uns ist ausgeschlossen.

 

12.2 Unsere Gewährleistungshaftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die – gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung für entgangenen Gewinn, Verlust an Good-will, Ansehen, Mangel- und sonstige Folgeschäden, Produktionsstillstand oder -ausfall übernommen.

 

12.3 Keine Haftung übernehmen wir in Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Standorte und Umfeldbedingungen, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.

 

12.4 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt gleichermaßen für vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung hierzu.  

 

12.5 In allen Fällen ist unsere Haftung der Summe nach auf die Vermögensnachteile begrenzt, die wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge hätten voraussehen müssen.

 

12.6 Im Vertrag oder diesen Bedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen gelten auch für die etwaige persönliche Haftung unserer Organe sowie unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

 

12.7 Ein Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Der Haftungsausschluss findet weiter keine Anwendung, wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine schriftliche Garantie übernommen haben. Gleiches gilt, wenn sich ein Beschaffungsrisiko realisiert, das wir ausdrücklich übernommen haben. Schließlich gilt der Haftungsausschluss nicht in den Fällen, in denen nach dem jeweils geltenden Landesrecht eine Schadenersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit. Außer bei Schäden für Leben, Körper und Gesundheit und solchen Schäden für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf typische, vorhersehbare Schäden.

 

13. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter

13.1 Die Prüfung, ob die vom Kunden übergebenen Muster, Unterlagen, Zeichnungen oder sonstige Angaben (nachfolgend zusammenfassend „Unterlagen“ genannt) Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt ausschließlich dem Kunden.

 

13.2 Werden wir von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung solcher Unterlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder sonstigen, auch gewerblichen, Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so stellt uns der Kunde insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei und wird uns jeden Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, ersetzen, soweit wir die Inanspruchnahme nicht nach Maßgabe dieser Bedingungen selbst zu vertreten haben.

 

14. Entwicklungsergebnisse und schutzrechtsfähige Rechte

14.1 Soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, stehen uns sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Be- oder Umarbeitungen von Liefergegenständen oder von diesen abgeleiteten Werken weltweit ausschließlich zu, selbst wenn diese für oder durch oder gemeinsam mit dem Kunden entwickelt wurden. Der Kunde überträgt diese hiermit schon jetzt an uns; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

14.2 Das zuvor Genannte gilt nicht für vom Kunden unabhängig entwickelte oder abtrennbare Verbesserungen soweit hierdurch nicht unsere Rechte verletzt wurden oder werden.

 

14.3 Soweit eine Übertragung der Rechte rechtlich nicht möglich oder nicht zulässig ist, steht der Kunde dafür ein, uns eine ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte, gebührenfreie, ohne Zustimmung jederzeit abtretbare und unterlizenzierbare Lizenz für alle Nutzungs- und Verwertungsarten kosten- und lastenfrei einzuräumen. Der Kunde gewährt uns dies schon jetzt; wir nehmen dies schon jetzt an. An Entwicklungen im Kundenauftrag erhält der Kunde lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Bedingungen.

 

15. Verjährung

15.1 Mit Ausnahme der Gewährleistungshaftung in Nr. 11.4 verjähren alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – in zwölf (12) Monaten. Für Schadensersatzansprüche sowie für den Beginn der Verjährung sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.

 

15.2 Im Falle einer Nacherfüllung führt diese nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist; vielmehr verjähren die Ansprüche des Kunden in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand, einschließlich etwaiger Austausch- und Ersatzteile bzw. den nachgeliefertem Ersatzgegenstand unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist verbunden mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei (3) Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

 

16. Unterauftragnehmer

Wir sind berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer (Subunternehmer) einzusetzen. Unsere Haftung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

 

17. Abtretungsverbot

Der Kunde ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, Rechte aus dem Vertrag abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

 

18. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

18.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der SLG.

 

18.2 Für diese Bedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

18.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Bedingungen sind – soweit anwendbar - ausschließlich die Gerichte am Sitz der SLG zuständig. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet –, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

 

18.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

18.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Vertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.

 

Registergericht Stuttgart HRB 733218, Sitz: Lauffen/Neckar

Geschäftsführer: Heinz-D. Schunk, Henrik A. Schunk, Kristina I. Schunk

Bahnhofstr. 106 – 134  ·  D-74348 Lauffen/Neckar  ·  Tel. +49-7133-103-2770  ·  Fax +49-7133-103-2012  ·  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.   ·  www.schunk-lasertechnik.de